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Max Klinger
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Satzung

FREUNDESKREIS MAX KLINGER E.V.
c/o Museum der bildenden Künste Leipzig
Katharinenstraße 10
04109 Leipzig
Tel.:   0341 - 21 69 99 17
Fax:    0341 - 21 69 99 99
E-mail: klinger@leipzig.de

Präambel
Das Werk Max Klingers hat in der Öffentlichkeit nicht den ihm gebührenden Stellenwert. Deshalb will sich ein Kreis von Freunden für den Erwerb, die Pflege, den Erhalt, die Erforschung und Präsentation des Werks Max Klingers einsetzen. Dieses Engagement erstreckt sich auch auf das künstlerische Umfeld von Max Klinger und seine Lebensstationen.
Zukünftige Erwerbungen des Freundeskreises sollen den Bestand des Museums der bildenden Künste in Leipzig an Werken Max Klingers sinnvoll erweitern. Solche Erwerbungen bleiben im Eigentum des Freundeskreises und werden dem Museum als Dauerleihgaben zur Verfügung gestellt, wobei langfristige Leihverhältnisse angestrebt werden.
Die Werke Max Klingers werden restauratorisch durch das Museum der bildenden Künste selbst bzw. unter seiner Federführung betreut.
Wesentliche Grundlage für die Erforschung des Werks von Max Klinger sind das Max Klinger-Archiv am Museum der bildenden Künste sowie der Bestand in den Sammlungen des Museums.
Auf der Basis der Ergebnisse der Forschung sollen das Werk und die Künstlerpersönlichkeit Max Klingers einer breiten Öffentlichkeit verstärkt nahegebracht und vorgestellt werden.


§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
Der "Freundeskreis Max Klinger" (im Folgenden kurz "Freundeskreis") wird als Verein gegründet. Er soll in das Vereinregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namen "Freundeskreis Max Klinger e.V."
Der Sitz des Freundeskreises ist Leipzig.

§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist der Erwerb, die Pflege, der Erhalt, die Erforschung und die Präsentation des Werks von Max Klinger. Die Ergebnisse werden der Allgemeinheit zugänglich gemacht.

§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Freundeskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zur Förderung der Allgemeinheit. Der Freundeskreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Freundeskreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Freundeskreises dürfen keine Zuwendungen und Leistungen aus Mitteln des Freundeskreises erhalten. Sie haben keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Freundeskreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Freundeskreises können auf Antrag natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Bestätigung erworben.

2. Der Freundeskreis kann fördernde Mitglieder aufnehmen, die einmalig oder wiederholt einen besonderen finanziellen Beitrag leisten.

3. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstands können Ehrenmitglieder ernannt werden. Diese sind von Beitragszahlungen befreit.
4. Jedes Mitglied ist zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Der Jahresbeitrag ist jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.
5. Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
b. durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft kann jedoch nur mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres gekündigt werden.
c. Durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder in grober Weise gegen den Zweck des Freundeskreises verstoßen hat.

§ 5
Organe des Freundeskreises
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 § 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen – Versendungstag und Versammlungstag nicht mitgerechnet – durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Dabei sind Ort und Beginn der Versammlung sowie die Tagesordnung mitzuteilen. Änderungswünsche von Mitgliedern zur Tagesordnung, die von mindestens 5% der Mitglieder unterstützt werden, müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Dieser unterrichtet die Mitglieder unverzüglich über die Änderungen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Freundeskreises erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks fordern.
Ziffer 1. gilt entsprechend.

3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie des Berichts der Rechnungsprüfer über das Ergebnis ihrer Prüfung des Jahresabschlusses.
b. Entlastung des Vorstands
c. Wahl des Vorstands
d. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht Mitglied des Vorstands sind,
e. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und eventueller anderer Zahlungen der Mitglieder
f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Freundeskreises oder die Vereinigung mit einem anderen Verein.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
5. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten lassen, das eine schriftliche Vertretungsvollmacht vorlegen muss. Ein anwesendes Mitglied kann höchstens zwei Mitglieder vertreten.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
8. Satzungsänderungen oder die Fusion bzw. Auflösung des Freundeskreises bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
9. Die Wahl des Vorstands erfolgt auf Antrag eines Mitglieds des Freundeskreises geheim.
10. Bei Wahlen entscheidet die relative Mehrheit (d. h. es ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt). Bei gleicher Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt. Bleibt auch diese ohne Ergebnis, so entscheidet das Los.
11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Jedes Mitglied erhält eine Kopie des Protokolls.

§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand des Freundeskreises besteht aus bis zu sechs von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren zu wählenden Mitgliedern sowie aus dem Direktor des Museums der bildenden Künste in Leipzig – oder einem von diesem benannten Vertreter- als ständigem Mitglied kraft Amtes. Die gewählten Mitglieder des Vorstands bleiben jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner dreijährigen Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand das freigewordene Amt mit einem Mitglied des Freundeskreises für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds besetzen.
3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister. Der Vorstand kann ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied benennen.
4. Der Freundeskreis wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei der fünf Vorstandsmitglieder vertreten.
5. Der Vorstand leitet den Freundeskreis und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
6. Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen gefasst. Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden mindestens 8 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorstand kann in dringenden Fällen auch auf anderem Wege – z. B. telefonisch oder durch ein schriftliches Umlaufsverfahren – Beschlüsse fassen.
7. Über alle Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie des Protokolls.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.

§ 8
Finanzen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Vorstand hat bis zur Mitgliederversammlung für das abgelaufene Jahr eine Abrechnung zu erstellen. Diese ist durch die Rechnungsprüfer, die ebenfalls für drei Jahre gewählt werden, zu prüfen.

§ 9
Auflösung des Freundeskreises
1. Die Auflösung des Freundeskreises oder seine Vereinigung mit einem anderen Verein kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wurde. Ein solcher Beschluss benötigt nicht nur eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, sondern auch von der Hälfte der Mitglieder des Freundeskreises. Wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht werden, kann die Mitgliederversammlung die Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung beschließen, in welcher die einfache Mehrheit für einen Beschluss genügt. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Freundeskreises an das Museum der bildenden Künste der Stadt Leipzig, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung ist in der Gründungsversammlung am 29. November 2002 beschlossen worden. Die Gründungsversammlung hat den Vorstand zu allen Satzungsänderungen ermächtigt, die notwendig werden, um die Eintragung des Freundeskreises als Verein und seine Anerkennung als gemeinnützig zu erreichen.

Leipzig, den 29. November 2002 ergänzt am 07.November 2007